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   BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 7.10   

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BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 7.10 (https://dejure.org/2011,11398)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2011 - 10 C 7.10 (https://dejure.org/2011,11398)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 10 C 7.10 (https://dejure.org/2011,11398)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach einem nicht nur vorübergehenden Wegfall der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führenden Bedingungen im Herkunftsland zu widerrufen; Fehlen einer begründeten Furcht vor Verfolgung neben dem Wegfall der ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens; Flüchtlingsanerkennung eines irakischen Staatsangehörigen nach dem Machtverlust Saddam Husseins

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 7.10
    Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen m.w.N.).

    Insbesondere begegnet die angefochtene Entscheidung weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

    Danach ist in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, vor Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keine Ermessensentscheidung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

    Danach ist - wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 im Einzelnen ausgeführt hat - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss.

    Sollte dem Kläger mit Blick auf Verbindungen seiner Familie zur kommunistischen Partei Verfolgung drohen, wäre dies daher normalerweise schon im Rahmen der Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG bei der Frage zu berücksichtigen, ob die festgestellte Veränderung der Umstände, nämlich die Beseitigung der Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins und die Etablierung einer neuen Regierung als Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG, hinreichend erheblich ist, um die Furcht des Klägers vor Verfolgung als nicht mehr begründet ansehen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 98 f. und Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10, Leitsatz 3 und Rn. 24).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 7.10
    Das Berufungsurteil verstößt hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen aber gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG, der seinerseits im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188) auszulegen ist (3.).

    Das Berufungsurteil ist hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen aber nicht mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu vereinbaren, der im Lichte der inzwischen umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) auszulegen ist.

    Sollte dem Kläger mit Blick auf Verbindungen seiner Familie zur kommunistischen Partei Verfolgung drohen, wäre dies daher normalerweise schon im Rahmen der Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG bei der Frage zu berücksichtigen, ob die festgestellte Veränderung der Umstände, nämlich die Beseitigung der Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins und die Etablierung einer neuen Regierung als Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG, hinreichend erheblich ist, um die Furcht des Klägers vor Verfolgung als nicht mehr begründet ansehen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 98 f. und Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10, Leitsatz 3 und Rn. 24).

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 7.10
    Mit Beschluss vom 31. März 2008 - BVerwG 10 C 22.07 - hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Februar 2008 in den Parallelfällen BVerwG 10 C 33.07 u.a. zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ausgesetzt.
  • BVerwG, 31.03.2008 - 10 C 22.07
    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 7.10
    Mit Beschluss vom 31. März 2008 - BVerwG 10 C 22.07 - hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Februar 2008 in den Parallelfällen BVerwG 10 C 33.07 u.a. zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ausgesetzt.
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